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❌Aufbau des deutschen Grundbuchs – und wie kommt man da rein?❌


Da ich noch einige Tage auf ein neues Buch warten muss, welches ich für meinen Beitrag zu den Zwangsversteigerungen gern hätte, würde ich hiermit als kleinen Zwischenbeitrag mal etwas ansprechen, das für Eigentümer und Eigentümerinnen einer Immobilie sicherlich eine Rolle spielt. Aber auch für diejenigen, die über den Kauf nachdenken, könnte es sicherlich hilfreich sein.

Das Grundbuch – das Buch in das jeder rein möchte. Vorab einmal, wie das überhaupt funktioniert.

Heutzutage handelt es sich bei dem Grundbuch nicht mehr um ein physisches Buch, sondern um ein elektronisches Grundbuch, welches bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, geführt wird (§ 1 GBO).

Sofern ihr an einem Grundstück interessiert seid, werdet ihr vorab nicht um den Blick in das Grundbuch herumkommen. Wer kauft auch schon die Katze im Sack? Dafür seid ihr auf den Verkäufer angewiesen, da ihr für den Blick in das Grundbuch ein berechtigtes Interesse benötigt, wozu Kaufinteresse jedoch nicht gehört.

Auch wenn es sicherlich auf dem ersten Blick nicht ganz übersichtlich erscheint, hat es einen ziemlich einfachen Aufbau.


Wenn ihr euch nun also zum Kauf eines Grundstückes (oder einer Eigentumswohnung, für welche ein Wohnungsgrundbuch geführt wird) entscheidet und in der notariellen Urkunde die Auflassung erklärt wird, stellt in den meisten Fällen der Notar den Antrag im Namen der Vertragsparteien bei dem Grundbuchamt. Als Auflassung gemäß §§ 873, 925 BGB bezeichnet man die dingliche Einigung, dass das Eigentum übergehen soll. Der Kaufvertrag begründet nämlich nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung des Eigentums. Oft wird jedoch beides in einer Urkunde erklärt.

Sofern der Antrag vollzugsreif ist, wird der Rechtspfleger im Grundbuchamt den alten Eigentümer röten (siehe Anlage) und euch als neuen Eigentümer oder Eigentümerin eintragen.


Nun zum Aufbau:

Das Grundbuch ist aufgebaut in:

- Bestandsverzeichnis

- Abteilung I

- Abteilung II

- Abteilung III

Die einzelnen Abteilungen und das Bestandsverzeichnis (BV) sind in Spalten gegliedert. Auch hierfür habe ich euch jeweils ein Bild angefügt. Aus Gründen der Übersichtlichkeit aber jeweils nur die ersten Spalten. Die Veränderungsspalten sind hier zu vernachlässigen.


Bestandsverzeichnis:

Hier findet ihr die einzelnen Grundstücke, die auf dem Grundbuchblatt gebucht sind. Zudem sind dort die Flurstücke und deren Bezeichnung angegeben. Ein Grundstück (laufende Nummern in Spalte 1) kann aus mehreren Flurstücken bestehen. Ein Flurstück ist ein Teil der Erdoberfläche, welcher in der Flurkarte (vom Katasteramt) unter einer eigenen Nummer eingetragen ist. Hier finden oft Veränderungen statt. Zum Beispiel werden Flurstücke vereinigt, zerlegt oder neu vermessen. Dies wird dann eingetragen und in den Spalten 7 und 8 des BV vermerkt. Grundstücke können hingegen nur auf Bewilligung des Eigentümers geteilt oder vereinigt werden. Wenn der Eigentümer eines Grundstücks im gleichen Bezirk ein neues Grundstück erwirbt, kann das Grundstück einfach auf dem bereits bestehenden Blatt der Person unter einer neuen Nummer hinzugefügt werden.


Abteilung I:

Hier steht der jeweilige Eigentümer drinnen und der Grund der Eintragung (Erbfolge, Auflassung etc.). Mehrere Eigentümer werden mit ihrem Gemeinschaftsverhältnis eingetragen (also z.B. Person A und Person B zu ½).


Abteilung II:

Hier findet ihr Nutzungsrechte und andere Rechte. Dies sind hauptsächlich Dienstbarkeiten (Fahrtrechte, Wegerechte), beschränkte persönliche Dienstbarkeiten (Leitungsrechte, Wohnungsrechte), Nießbrauch, Vormerkungen, Vorkaufsrechte. Also zusammenfassend alle Belastungen, die nicht in Abt. III sind. Die Aufzählung ist nicht abschließend, da es sonst den Rahmen sprengen würde.


Abteilung III:

Dort findet ihr Hypotheken und Grundschulden. Früher gab es hier auch noch Rentenschulden, welche heutzutage nicht mehr zu finden sind. Auch Hypotheken werden immer seltener. Hypotheken und Grundschulden können entweder als Briefrecht (Hypothekenbrief wird erteilt) oder als Buchrecht ohne Brief eingetragen werden. Wer sein Grundstück nicht sofort zahlen kann und hierfür eine Finanzierung benötigt (der Großteil) wird um eine Grundschuld nicht herum kommen. Diese bietet dem Gläubiger eine Sicherheit, da hieraus die Verwertung des Grundstücks im Wege der Zwangsversteigerung betrieben werden kann und sich der Gläubiger damit einen guten Rang sichert.


In Abt. II und III findet ihr zudem auch in den Veränderungsspalten eventuelle Änderungen oder Löschungen. Dabei wird das Recht auch wieder rot unterstrichen oder durchkreuzt.

Alle Rechte in Abt. II und III stehen untereinander im Rangverhältnis. In der gleichen Abteilung richtet sich der Rang nach der Reihenfolge der Eintragung. Innerhalb der verschiedenen Abteilungen kommt es auf den Zeitpunkt der Eintragung an. Gleichrang oder eventuell einen Rangtausch würde man auch wieder in den Veränderungsspalten oder direkt am Recht finden.


Ich denke mal, dass dieser kleine Überblick ausreicht, um euch eventuell künftig besser zurechtfinden zu können. Bei Fragen versuche ich wie immer, diese bestmöglich zu beantworten. Eventuelle Schreibfehler bitte ich trotz zweifachen Lesens zu verzeihen.

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46 Kommentare

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Was bzgl. des Ranges in Abt. III noch interessant und wissenswert ist, es gibt auch die Möglichkeit im Rang zurückzutreten um ein besseres Darlehen zu erhalten. Wird oft bei Niesbrauch oder Wohnrecht gemacht😉
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@Wellenreiter das hatte ich jetzt in den Rangtausch gedanklich inkludiert. Sind glücklicherweise Rechte, die nicht häufig vorkommen 😅
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@tim1 Naja hier auf dem Land mit einigen Bauernhöfen kommt so ein Leibgeding schon oft mal vor (leider). Aber eine schöne Übersicht, interessanter Artikel! 🙂
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@FleischmannChr wirklich? 😂 ich hatte jahrelang Grundstücke versteigert und das Leibgeding kenne ich nur aus Handbüchern... nie gehabt.
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@tim1 Ja wirklich 😂 Lassen sich die Eltern oft beim übergebenden Hof eintragen (Mitbenutzungsrecht Auto, monatliche Rente etc.) Arbeite im ländlichen Gebiet in der Privatkundenkreditsachbearbeitung, da gibts sowas schon öfters. 😁 Haben sogar iwann mal eine Excel in der Arbeit gebastelt, um das ein wenig erträglicher zu machen. 😂 (mit der durchschnittlichen Lebenserwartung etc.)
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@FleischmannChr hat auch einfach oft den Grund, den Wert durch das Wohnrecht und co zu senken um Erbschaftssteuer zu umgehen
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@FleischmannChr das hätte ich nicht gedacht. Aber hatte auch einen Gerichtsbezirk der größtenteils städtisch geprägt ist. Geldleistungen kann man mMn aber bei einem Leibgeding nicht vereinbaren, da es sich ja um Naturalleistungen handeln muss. Das wäre vermutlich eher die Reallast.
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@Wellenreiter Ah des wusste ich noch gar nicht, aber macht Sinn. Danke für den Input!
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@FleischmannChr is ja auch legal. Wohnrecht mit Sterbetafel und ortsüblicher Miete gegenrechnen. Hier im Raum München ist man sonst verloren😅 400k€ alle 10 Jahre is hier nix
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@tim1 Leibgeding kann man so ziemlich alles festhalten, auch Rentenschulden. Das Wohnrecht ist per se auch keine Reallast, sondern eine persönlich beschränkte Dienstbarkeit, soweit ich weiß(?)

Hatte auch schon in einem alten Vertrag vereinbart, dass der neue Eigentümer den Eltern jeweils zwei Schweinehälften pro Jahr geben muss. 😂 🐖
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@FleischmannChr wenn die Inflation so weitergeht, sind zwei Schweinehälften das neue Gold😜
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Cooler Beitrag. Mal ne andere Frage ohne zu pissig wirken zu wollen ;) darf man denn datenschutztechnisch Grundbücher oder Auszüge ohne Zustimmung der alten Eigentümer veröffentlichen? Habe das öfters bei Immo Anzeigen gesehen und möchte ehrlich gesagt selbst auch nicht das ein Miteigentümer der WEG sowas einstellt.
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@Sirius das sind fiktive Grundbuchauszüge. Der erste stammt aus einem Lehrbuch und die anderen aus der GBV (Grundbuchverfügung) als offizieller Anhang. Insofern wäre deine Anmerkung natürlich berechtigt, aber aus den Gründen glücklicherweise unproblematisch 👍🏼
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Super Artikel
👉 Grundbuch statt Sparbuch
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@Howsy89 das Wort Sparbuch wollen wir hier nicht sehen 🥴
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@Howsy89 frage mich gerade echt, wie das nicht aufgefallen sein kann...
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@tim1 Berlin 🤷‍♂️ das geilste ist, dass das Rentnerehepaar ihre „Neueintragung“ ins GB bezahlen durften 🤦‍♂️
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@Howsy89 dabei hatten die Berliner Rechtspfleger den deutschen Pabst des Grundbuch- und Immobiliarrechts als Professor an der Hochschule...

Bei dem Wert, der da angegeben ist, ist das nun wahrlich kein schmaler Taler
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Ich hab für mein Haus ein längluchens
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@Andreas1991 ich schätze du meinst ein längliches?
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@tim1 ja irgendwie hat Autokorrektur es verhauen😅
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@Andreas1991 passiert. Die Ausrichtung kann natürlich in jedem Bundesland anders sein. Ich kenne es nur so, dass die im Querformat noch recht alt sind. Spätestens mit dem Datenbankgrundbuch wird alles identisch werden.
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@tim1 bin mal auf die Umsetzung gespannt bei so wichtigen Daten hatte ich schon gern ne Sicherheit auf Papier
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@Andreas1991 auf Papier ist ja jetzt schon nichts mehr. Es sei denn, du druckst es aus 😅 Im Hinblick auf europäische Standards wird es dringend Zeit. Beim Handelsregister ist auch schon alles digital. Da kann man keine Anmeldungen in Papierform mehr vornehmen. Das funktioniert super.
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@tim1 das stimmt streite ich nicht ab ich meine es eher so das es mir nicht "gestohlen" werden kann ...
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@Andreas1991 das Risiko hat man vermutlich überall. Theoretisch könnte sich jetzt auch die Reinigungskraft im Gericht an den Computer des Rechtspflegers setzen und sich als Eigentümerin bei deinem Grundstück eintragen 😂 ist natürlich abwegig, aber da hoffe ich mal, dass es besonders im Hinblick auf Datenschutz sicher sein wird.
Ist das examensrelevant?
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@ricde für welches Examen? 😅
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@tim1 als hättest Du den Beitrag aus meinem Berufsschul-Buch abgepaust, vielleicht schreibst Du jez ja Schulbücher. Bist Du Lehrer 😵‍💫?
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@derlieblingsbanker wirklich? Dann ist das Buch aber nicht sehr umfangreich 😂 also da kann ich dich beruhigen... so ein Buch habe ich nicht geschrieben. Ich bin zwar als Hoschuldozent tätig und schreibe regelmäßig für Fachzeitschriften und tatsächlich auch als Co-Autor an Büchern, aber diesbezüglich gibt es noch keine Veröffentlichungen. Wie heißt das Buch?
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@tim1 es war eher als Witz gemeint, weil es mich sehr an meine Berufsschulzeit erinnert hat. In der Ausbildung zum Bankkaufmann wurde das Grundbuch samt Inhalt auch durchgekaut bis zum Erbrechen 😂… keine Ahnung wie das Buch hieß… 2016 ist schon etwas her haha 😵‍💫
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@derlieblingsbanker bin ja in der Versteigerungspraxis vielen Vertretern von Banken begegnet. Da hatte ich immer das Gefühl, dass die sachenrechtlich und vollstreckungsrechtlich wenig beigebracht bekommen haben. Aber ist sicherlich von Schule zu Schule unterschiedlich.
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Gelöschter Nutzer
2J.
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@ListigerLurch so hoch ist das Darlehen aber sicherlich nicht abgesichert. Die Banken übersichern sich meistens. Selbst bei Darlehen mit 3% Zinsen werden 10% oder mehr eingetragen. Da hat man als Verbraucher leider keine Wahl. Wenn man das nicht will, gibt es keine Finanzierung.
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